Internationale Verkaufsbedingungen für nicht in Deutschland ansässige Kunden
I. Geltung der Internationalen Verkaufsbedingungen
- Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Kunden der Firma Hochbach GmbH – nachfolgend bezeichnet als Hochbach -, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt. Für in Deutschland niedergelassene Kunden gelten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen von Hochbach, die auf Anforderung übersandt werden. Maßgeblich ist jeweils die Niederlassung, die den Vertrag im eigenen Namen abschließt.
- Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, die ab dem 1. April 2012 abgeschlossen werden und überwiegend die Lieferung von Ware und/oder Software an den Kunden zum Gegenstand haben. Von Hochbach zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen.
- Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten Hochbach nicht, auch wenn Hochbach nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. Gleichermaßen wird Hochbach nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Internationalen Verkaufsbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
- Diese Internationalen Verkaufsbedingungen gelten nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und Hochbach bei Vertragsabschluss darum wusste oder wissen musste.
II. Abschluss des Vertrages
- Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an Hochbach verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet sein soll oder für die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien vorgesehen ist oder unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umwelt-Risiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird oder wenn mit dem Vertrag atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Kunden bekannt sind oder bekannt sein müssten.
- Bestellungen des Kunden sind schriftlich abzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von den Vorschlägen oder dem Angebot von Hochbach ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben.
- Sämtliche, insbesondere auch durch Mitarbeiter von Hochbach aufgenommene Bestellungen werden ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von Hochbach wirksam. Die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Hochbach oder Schweigen begründen kein Vertrauen des Kunden auf den Abschluss des Vertrages. Hochbach kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von vierzehn (14) Kalendertagen, nachdem die Bestellung des Kunden bei Hochbach eingegangen ist, abgeben. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden unwiderruflich.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung von Hochbach ist rechtzeitig zugegangen, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht. Der Kunde wird Hochbach unverzüglich informieren, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung verspätet eingeht.
- Die schriftliche Auftragsbestätigung von Hochbach ist für den Umfang des Vertragsinhaltes maßgebend und bewirkt einen Vertragsabschluss auch dann, wenn sie – abgesehen von Kaufpreis und Liefermenge – sonst wie, namentlich auch im Hinblick auf die ausschließliche Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, von den Erklärungen des Kunden abweicht. Besondere Wünsche des Kunden, namentlich Zusicherungen oder Garantien im Hinblick auf die Ware oder die Durchführung des Vertrages, bedürfen daher in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Hochbach. Der Vertrag kommt nur dann nicht zustande, wenn der Kunde schriftlich rügt, dass die Auftragsbestätigung von Hochbach nicht in jeder Hinsicht den Erklärungen des Kunden entspricht, die Abweichungen schriftlich spezifiziert und die Rüge kurzfristig, spätestens sieben (7) Kalendertage, nachdem die schriftliche Auftragsbestätigung bei dem Kunden zugegangen ist, bei Hochbach eingeht.
- Von dem Kunden gefertigte Bestätigungen bleiben ohne Wirkung, ohne dass es eines Widerspruchs durch Hochbach bedarf. Namentlich begründen weder die tatsächliche Auslieferung der bestellten Ware, sonstiges Verhalten von Hochbach oder Schweigen ein Vertrauen des Kunden auf die Beachtlichkeit seiner Bestätigung.
- Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter und sonstige Vertriebsmittler von Hochbach sind nicht befugt, von dem Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Hochbach abzusehen oder inhaltlich abweichende Zusagen zu machen oder Garantien zu erklären. Ob und in welchem Umfang diese Personen berechtigt sind, Erklärungen mit Wirkung für oder gegen Hochbach abzugeben oder entgegen zu nehmen, beurteilt sich nach dem in Deutschland geltenden Recht.
- Änderungen des abgeschlossenen Vertrages bedürfen stets einer schriftlichen Bestätigung von Hochbach.
III. Pflichten von Hochbach
- Vorbehaltlich einer Haftungsbefreiung nach Ziffer VII.-1. b) hat Hochbach die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern und das Eigentum zu übertragen. Hochbach ist nicht zu Leistungen verpflichtet, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung von Hochbach oder in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen aufgeführt sind; namentlich ist Hochbach nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich schriftlich vereinbarte Unterlagen herauszugeben oder Informationen zu erteilen oder Zubehör zu liefern, zusätzliche Schutzvorrichtungen anzubringen, Montagen durchzuführen oder den Kunden zu beraten.
- Hochbach ist aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag allein dem Kunden gegenüber verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferung an sich zu fordern oder sonstige Ansprüche vertraglicher Art gegen Hochbach geltend zu machen. Die Empfangszuständigkeit des Kunden bleibt auch bestehen, wenn er Ansprüche an Dritte abtritt. Der Kunde stellt Hochbach uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag von Dritten gegen Hochbach erhoben werden.
- Hochbach ist verpflichtet, unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen hinsichtlich Art, Menge und Qualität, ansonsten Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Kann die Ware nicht in dem bei Vertragsschluss angebotenen Zustand geliefert werden, weil technische Verbesserungen an Serienprodukten vorgenommen wurden, ist Hochbach zur Lieferung der verbesserten Version berechtigt. Von Hochbach gemachte Leistungsangaben setzen gute Einsatzbedingungen insbesondere im Hinblick auf die zu verarbeitenden Materialien wie auch in personeller Hinsicht, die ausschließliche Verwendung von Originalersatzteilen und sachgemäße Wartung voraus. Hochbach ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert zu berechnen.
- Bedarf die zu liefernde Ware näherer Bestimmung, nimmt Hochbach die Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vor. Einer Aufforderung an den Kunden, die Ware zu spezifizieren oder bei der Spezifikation mitzuwirken, bedarf es nicht. Hochbach ist nicht verpflichtet, die vorgenommene Spezifikation dem Kunden mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit einer abweichenden Spezifikation einzuräumen.
- Hochbach hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit FCA (Incoterms 2010) an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise an der Niederlassung in Leinfelden- Echterdingen/Deutschland in der bei Hochbach üblichen Verpackung zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Aussonderung oder Kennzeichnung der Ware oder eine Benachrichtigung des Kunden über ihre Verfügbarkeit ist nicht erforderlich. Hochbach ist in keinem Fall, auch nicht bei Verwendung anderer Incoterms verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren, die Ware anlässlich der Lieferung auf ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen, den Transport der Ware zu organisieren oder die Ware zu versichern. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…” oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
- Vereinbarte Lieferfristen bzw. Liefertermine haben zur Voraussetzung, dass der Kunde zu beschaffende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Lizenzen rechtzeitig beibringt, vereinbarungsgemäß Akkreditive eröffnet und An- zahlungen leistet und alle sonstigen ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt. Im Übrigen beginnen ver- einbarte Lieferfristen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von Hochbach. Hochbach ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der maßgeblichen Lieferfrist festzulegen.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Hochbach berechtigt, vertragliche Pflichten nach dem vorgesehenen Termin zu erfüllen, wenn der Kunde von der Terminüberschreitung informiert und ihm ein Zeitraum für die Nacherfüllung mitgeteilt wird. Hochbach ist unter den vorstehenden Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Der Kunde kann der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist widersprechen, wenn die Nacherfüllung unzumutbar ist. Der Widerspruch ist nur wirksam, wenn er bei Hochbach vor Beginn der Nacherfüllung eingeht. Hochbach erstattet die als Folge der Terminüberschreitung nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen des Kunden, soweit Hochbach nach den Regelungen in Ziffer VII. dafür einzustehen hat.
- Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei nicht eindeutiger Kennzeichnung der Ware und ohne dass es einer Anzeige von Hochbach bedarf spätestens auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde der Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt oder das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…” oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
- Hochbach ist nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu beschaffen oder Sicherheitsfreigaben, Aus-, Durch- oder Einfuhr-Freimachungen oder Zollabfertigungen zu besorgen. Die Vereinbarung anderer Incoterms oder von Klauseln wie „Lieferung frei…” oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
- Hochbach ist in keinem Fall für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die mit dem Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verbunden sind oder außerhalb von Deutschland anfallende Abgaben zu tragen oder außerhalb von Deutschland geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften, Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten oder sonst für die Ware beachtliche rechtliche Vorschriften zu beachten. Vorgeschriebene oder sonst gebotene Übersetzungen von Dokumentationen oder Unterlagen zu der Ware in eine andere als die deutsche Sprache wird der Kunde auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung betreiben.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist Hochbach zur Aussetzung der Leistungspflichten berechtigt, solange aus Sicht von Hochbach die Besorgnis besteht, der Kunde werde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine Hochbach oder Dritten gegenüber bestehenden Pflichten zur Zahlungsvorbereitung nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder mit der anstehenden Lieferung überschritten wird. Anstelle der Aussetzung kann Hochbach künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen nach eigener Wahl von der Eröffnung eines durch eine deutsche Großbank bestätigten Akkreditivs oder der Leistung von Vorauskasse abhängig machen. Hochbach ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn eine von dem Kunden zur Abwendung der Aussetzung geleistete Gewähr keine angemessene Sicherheit bietet oder nach einem anwendbaren Recht anfechtbar sein könnte.
- Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer III.-7. ist Hochbach erst dann verpflichtet, dem Kunden mögliche Störungen der Leistungserbringung mitzuteilen, wenn der Eintritt der Störung für Hochbach endgültig feststeht.
IV. Pflichten des Kunden
- Ungeachtet weitergehender Pflichten zur Zahlungssicherung oder Zahlungsvorbereitung ist der Kunde verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis in der in der schriftlichen Auftragsbestätigung ausgewiesenen Währung ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über eines der von Hochbach bezeichneten Bankinstitute zu überweisen. Soweit ein Kaufpreis nicht vereinbart ist, gilt der zum vereinbarten Lieferzeitpunkt übliche Kaufpreis von Hochbach. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Hochbach sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
- Der zu zahlende Kaufpreis ist auf jeden Fall zu dem in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Termin, hilfsweise mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit der Zahlung tritt ohne jede weitere Voraussetzung und insbesondere unabhängig davon ein, ob der Kunde die Ware und/oder die Dokumente bereits übernommen und/oder Gelegenheit zu ihrer Untersuchung hatte. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Hochbach oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Hochbach nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird.
- Der Kunde sichert zu, dass alle Voraussetzungen und Nachweise für die umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung und/oder Leistung erfüllt werden. Soweit Hochbach deutsche oder ausländische Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde Hochbach ungeachtet weitergehender Ansprüche von Hochbach uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der Hochbach entstehenden Aufwendungen ein.
- Hochbach kann eingehende Zahlungen ungeachtet der Währung und ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen.
- Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen die Ansprüche von Hochbach, zur Zurückhaltung der Zahlung oder der Abnahme der Ware, zur Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen und zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Kunden gegen Hochbach auf dieselbe Währung lautet, aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder Hochbach aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware zum Liefertermin ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Fristen und an der nach Ziffer III.-5. maßgeblichen Lieferanschrift abzunehmen und alle ihm aufgrund des Vertrages, dieser Internationalen Verkaufsbedingungen, der Regeln der ICC für die Auslegung der Incoterms® 2010 und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen obliegenden Pflichten zu erfüllen. Zur Verweigerung der Abnahme der Ware ist der Kunde nur berechtigt, wenn er den Vertrag in Übereinstimmung mit den Regelungen in Ziffer VI.-1. aufhebt.
- Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von Hochbach an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.
V. Vertragswidrige bzw. rechtsmangelhafte Ware
- Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware vertragswidrig, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer III. zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nach Verpackung, Menge, Qualität oder Art deutlich von den in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Anforderungen abweicht oder mangels vereinbarter Anforderungen nicht für die in Deutschland gewöhnlichen Gebrauchszwecke geeignet ist. Modell-, Konstruktions- oder Materialänderungen, die neueren technischen Erkenntnissen entsprechen, begründen keine Vertragswidrigkeit. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen. Die Lieferung gebrauchter Ware, insbesondere Gebrauchtmaschinen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
- Soweit die schriftliche Auftragsbestätigung von Hochbach nicht ausdrücklich eine gegenteilige Aussage trifft, ist Hochbach insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt, die Eigenschaften eines Musters oder einer Probe besitzt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden entspricht. Hochbach haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die infolge einer Verwendung der Ware außerhalb der von Hochbach freigegebenen Applikationen oder unter anderen als den von Hochbach vorgegebenen Einsatzbedingungen eintreten. Hochbach haftet nicht für Vertragswidrigkeiten, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne schriftliches Einverständnis von Hochbach selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Vertragswidrigkeiten unternimmt, wird Hochbach von der Pflicht zur Gewährleistung frei.
- Der Kunde ist gegenüber Hochbach verpflichtet, jede einzelne Lieferung umfassend auf erkennbare sowie auf typische Vertragswidrigkeiten und im Übrigen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen.
- Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn der Kunde nachweist, dass die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und den gewöhnlichen Gebrauch der Ware in Deutschland ausschließen. Ungeachtet der Regelung in Satz 1 gilt die Ware als nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
- Ohne Verzicht auf die gesetzlichen Pflichten des Kunden zur Anzeige innerhalb angemessener Frist, ist der Kunde gegenüber Hochbach verpflichtet, Vertragswidrigkeiten sowie Rechtsmängel spätestens innerhalb von einem (1) Jahr, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben wurde, anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich und unmittelbar an Hochbach zu richten und so präzise abzufassen, dass Hochbach ohne weitere Nachfrage bei dem Kunden Abhilfemaßnahmen einleiten und Rückgriffsansprüche gegenüber Vorlieferanten sichern kann, und hat im Übrigen den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von Hochbach sind nicht berechtigt, außerhalb der Geschäftsräume von Hochbach Anzeigen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
- Nach ordnungsgemäßer Anzeige gem. Ziffer V.-5. kann der Kunde die in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe geltend machen. Weitergehende Ansprüche oder Ansprüche nicht-vertraglicher Art stehen ihm nicht zu. Im Falle nicht ordnungsgemäßer Anzeige kann der Kunde Rechtsbehelfe nur geltend machen, soweit Hochbach die Vertragswidrigkeit oder den Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat. Einlassungen von Hochbach zu Vertragswidrigkeiten bzw. Rechtsmängeln dienen lediglich der sachlichen Aufklärung, bedeuten jedoch insbesondere nicht einen Verzicht auf das Erfordernis der ordnungsgemäßen Anzeige.
- Dem Kunden stehen keine Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zu, soweit er gegenüber Dritten für Beschaffenheiten oder Verwendungseignungen der Ware einzustehen hat, die nicht Gegenstand der mit Hochbach getroffenen Vereinbarungen sind, oder der Anspruch des Kunden auf ausländisches, nicht in Deutschland geltendes Recht gestützt wird.
- Soweit dem Kunden nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen Rechtsbehelfe wegen Lieferung vertragswidriger und/oder rechtsmangelhafter Ware zustehen, ist er berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des UN-Kaufrechts von Hochbach Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen oder den Kaufpreis herabzusetzen. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führt nicht zu neu anlaufenden Verjährungsfristen. Die Herabsetzung des Kaufpreises ist der Höhe nach auf den von dem Kunden erlittenen Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche auf Erfüllung stehen dem Kunden nicht zu. Hochbach ist ungeachtet der Rechtsbehelfe des Kunden stets berechtigt, vertragswidrige Ware nach der Regelung in Ziffer III.-7. nachzubessern oder Ersatz zu liefern oder Rechtsbehelfe des Kunden durch Erteilung einer Gutschrift in angemessener Höhe abzuwenden.
VI. Vertragsaufhebung
- Der Kunde ist zur Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vertragsaufhebung erfüllt sind, er Hochbach die Vertragsaufhebung schriftlich angedroht hat und eine schriftlich gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Wenn der Kunde Ersatzlieferung, Nachbesserung oder sonst Erfüllung geltend macht, ist er über eine angemessene Zeit an den Rechtsbehelf gebunden, ohne den Vertrag aufheben zu können. Der Kunde hat die Aufhebung des Vertrages im Übrigen innerhalb angemessener Frist, schriftlich und unmittelbar an Hochbach zu erklären.
- Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte kann Hochbach den Vertrag ersatzlos ganz oder teilweise aufheben, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen widerspricht, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von Hochbach aus nicht von Hochbach zu vertretenden Gründen später als vierzehn (14) Kalendertage nach ihrem Ausstellungsdatum bei dem Kunden eingeht, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber Hochbach oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus von Hochbach nicht zu vertretenden Gründen reduziert wird, wenn Hochbach unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn Hochbach die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mehr mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsabschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
VII. Schadensersatz
- Hochbach ist wegen der Verletzung von Pflichten, die aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag, den mit dem Kunden geführten Vertragsverhandlungen und/oder der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden resultieren, ohne Verzicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet:a) Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Defizite, in keinem Fall jedoch anstelle anderer Rechtsbehelfe verlangen.
b) Hochbach haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten oder Subunternehmern oder für von dem Kunden mitverursachte Schäden. Auch haftet Hochbach nicht für Störungen, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder sonstigen Umständen eintreten und von Hochbach nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können. Im Übrigen haftet Hochbach nur, soweit der Kunde nachweist, dass die Organe oder das Personal von Hochbach schuldhaft dem Kunden gegenüber obliegende vertragliche Pflichten verletzt haben.
c) Im Falle der Haftung ersetzt Hochbach im Rahmen der Grenzen nach Buchst. d) Schäden des Kunden in dem Umfang, wie der Kunde nachweist, dass ihm ein nicht anders abwendbarer Schaden entstanden ist und dieser Schaden durch die Verletzung einer vertraglichen Pflicht von Hochbach verursacht wurde und im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für Hochbach bei Vertragsabschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar war. Zudem ist der Kunde zur Schadensminderung verpflichtet, sobald eine Vertragsverletzung erkannt oder erkennbar wird.
d) Hochbach haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im Übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen verspäteter oder ausbleibender Lieferung für jede volle Verspätungs-Woche auf 0,5%, maximal auf 5% und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200% des Wertes des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden, bei arglistigem Verschweigen der Vertragswidrigkeit oder des Rechtsmangels der Ware sowie bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeten anderen Vertragsverletzungen.
e) Hochbach ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen, vorvertraglichen und/oder Pflichten aus der Geschäftsbeziehung ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen zu Schadensersatzleistungen verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auch nicht-vertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ist ausgeschlossen, die Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von Hochbach persönlich wegen der Verletzung Hochbach obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
f) Soweit der Anspruch nicht vorher verjährt ist, gilt für die Erhebung von Klagen des Kunden auf Schadensersatz eine Ausschlussfrist von sechs (6) Monaten, die mit Ablehnung der Schadensersatzleistung durch Hochbach beginnt. - Ungeachtet weitergehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche ist der Kunde gegenüber Hochbach zu folgenden Schadensersatzleistungen verpflichtet:a) Im Falle nicht rechtzeitigen Zahlungseingangs erstattet der Kunde die im In- und Ausland anfallenden, üblichen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverfolgung sowie ohne Nachweis Zinsen in Höhe des für ungesicherte kurzfristige Kredite in der vereinbarten Währung in Leinfelden-Echterdingen/Deutschland maßgeblichen Zinssatzes, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank.
b) Bei deutlich verspäteter oder ausbleibender Abnahme der Ware durch den Kunden ist Hochbach berechtigt, ohne Nachweis Schadensersatz pauschal in Höhe von 15% des jeweiligen Lieferwertes zu verlangen. - Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Schadensersatzhaftung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
VIII. Sonstige Regelungen
- Gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Eigentum von Hochbach. Die Regelung der Preis- und Leistungsgefahr in Ziffer III.-8. wird durch den Eigentumsvorbehalt nicht verändert.
- Der Kunde wird Hochbach unaufgefordert schriftlich informieren, wenn Hochbach aufgrund von im Land des Kunden oder im Land der Verwendung der Ware geltenden Vorschriften besondere Melde-, Registrierungs- oder Informationspflichten oder besondere Vorankündigungs- oder sonstige Marktzugangserfordernisse zu beachten oder Belegvorhaltungspflichten zu erfüllen hat. Der Kunde wird zudem die gelieferte Ware weiter im Markt beobachten und Hochbach unverzüglich schriftlich informieren, wenn eine Besorgnis besteht, dass durch die Ware Gefahren für Dritte entstehen könnten.
- Ohne Verzicht von Hochbach auf weitergehende Ansprüche stellt der Kunde Hochbach uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Produkthaftpflicht– oder ähnlicher Bestimmungen gegen Hochbach erhoben werden, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die – wie z. B. die Darbietung des Produktes – durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Hochbach gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der Hochbach entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
- An von Hochbach in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sowie an Software behält sich Hochbach alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor.
- Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen, Anzeigen usw. sind ausschließlich in deutscher oder in englischer Sprache abzufassen. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform.
IX. Allgemeine Vertragsgrundlagen
- Der Lieferort ergibt sich aus der Regelung in III.-5. dieser Internationalen Verkaufsbedingungen. Zahlungs- und Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von Hochbach mit dem Kunden ist Leinfelden-Echterdingen/Deutschland. Diese Regelungen gelten auch, wenn Hochbach die Kosten des Zahlungsverkehrs übernimmt, für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder Zahlung gegen Übergabe von Waren oder Dokumenten zu leisten ist oder erbrachte Leistungen rückabzuwickeln sind. Die Vereinbarung anderer Klauseln der Incoterms oder sonstiger Liefer-Klauseln hat lediglich eine abweichende Regelung des Transports und der Transportkosten zur Folge; im Übrigen verbleibt es bei den vorstehenden Regeln. Hochbach ist berechtigt, Zahlung auch am Sitz des Kunden zu verlangen.
- Für die Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht / CISG) in der englisch-sprachigen Fassung. Das UN- Kaufrecht gilt über seinen Anwendungsbereich hinaus und ungeachtet vertragsstaatlicher Vorbehalte für alle Verträge, die nach den Regelungen in Ziffer I. diesen Internationalen Verkaufsbedingungen unterliegen. Bei Verwendung von Handelsklauseln gelten im Zweifel die Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer unter Berücksichtigung der in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen getroffenen Regelungen.
- Für das Zustandekommen der Verträge einschließlich der Absprachen zu gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Zuständigkeiten sowie für die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien unter Einschluss auch der Haftung für den durch die Ware verursachten Tod oder die Körperverletzung einer Person sowie vorvertraglicher und sonstiger Nebenpflichten sowie für die Auslegung gilt ausschließlich das UN-Kaufrecht in Verbindung mit diesen Internationalen Verkaufsbedingungen. Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesen Internationalen Verkaufsbedingungen be-stimmen sich die Rechtsbeziehungen der Parteien im Übrigen nach dem unverein-heitlichten schweizerischen Recht, namentlich dem Schweizer Obligationenrecht.
- Alle – vertraglichen und außervertraglichen wie auch insolvenzrechtlichen – Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, für die die Geltung dieser Internationalen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, einschließlich deren Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sowie andere Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden werden durch ein Schiedsverfahren nach der zur Zeit der Einreichung der Einleitungsanzeige geltenden Version der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern (Swiss Rules of International Arbitration) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter von dem Kläger, ein Schiedsrichter von dem Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von den beiden benannten Schiedsrichtern bezeichnet wird, und bei Streitigkeiten mit einem Streitwert unter € 50.000 aus einem nach der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern benannten Schiedsrichter. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Zürich/Schweiz, die Sprache kann deutsch und/oder englisch sein. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts schließt insbesondere auch jede gesetzliche Zuständigkeit aus, die wegen eines persönlichen oder sachlichen Zusammenhanges vorgesehen ist. Wenn diese Schiedsabrede ungültig ist oder ungültig werden sollte, wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten stattdessen die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der für Leinfelden-Echterdingen/Deutschland zuständigen Gerichte vereinbart. Hochbach ist jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht oder anstelle einer Klage zu dem für Leinfelden-Echterdingen/Deutschland zuständigen Gericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz des Kunden oder anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.
- Sollten Bestimmungen dieser Internationalen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die Regelungen im Übrigen wirksam. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Regelung durch eine rechts- gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
© 2012 Prof. Dr. Burghard Piltz, Germany